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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
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1. Einleitung: Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung abgeändert werden. Das
Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung oder der Verkauf
jeglicher Waren unterliegen den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen
Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Bestellers wird
selbst bei Kenntnis widersprochen. Diese Bedingungen sind ferner
Grundlage für alle künftigen Geschäfte. Hinweis gemäß § 33 BDSG: Auch
personenbezogene Daten von Verträgen werden gespeichert.
2. Bestellungen und Angebote: Alle von der Verwenderin abgegebenen
Angebote und Liefermöglichkeiten sind freibleibend. Bestellungen gelten
nur dann als angenommen, wenn sie innerhalb von 21 Tagen ab Vorlage
schriftlich (auch durch Rechnung oder Lieferschein) angenommen
werden. Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend. Hinsichtlich der Genauigkeit der
Bestellung trägt der Besteller die Verantwortung. Müssen die Waren
hergestellt, ver- beziehungsweise bearbeitet werden, hat der Besteller den
Schaden zu tragen, der entsteht, weil sich die vertragliche Ver- oder
Bearbeitung der Ware aufgrund Spezifizierung des Bestellers als Bruch
eines Patents, Copyrights, Warenzeichens oder sonstigen Schutzrechts
eines Dritten herausstellt.
3. Preise und Preisberechnung: Soweit für Leistungen keine Preise
vereinbart sind, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise
zzgl. Umsatzsteuer. Sämtliche Preise gelten ab Werk ausschließlich
Verpackung. Im angemessenen Verhältnis zur Gesamtmenge stehende
Mengentoleranzen der Liefermenge (plus/minus 10%) sind zulässig.
4. Warenlieferung: Lieferungen erfolgen ab Werk auf Rechnung und
Kosten des Bestellers. Werden Waren auf Lager zur ausschließlichen
Verfügung des Bestellers bereitgehalten (Abrufposten), so gerät der
Besteller ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb der
vereinbarten Frist abnimmt.
5. Lieferzeit: In der Auftragsbestätigung angegebene Liefertermine oder
Lieferzeiträume geben den frühest möglichen Lieferzeitpunkt an und sind
unverbindlich. Kalendermäßig bestimmte Liefertermine sind nur dann
verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu
beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor
Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten,
wenn die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist.
6. Gefahrenübergang: Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts
der Ware geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Werk der
Verwenderin verlässt und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
Hat sich die Verwenderin verpflichtet, die Ware an den Besteller zu liefern,
so trägt der Besteller das Transportrisiko, auch wenn anders lautende
Incoterms vereinbart sind. Verzögert sich der Versand infolge Umständen,
die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Die Lagerung der Ware
erfolgt für Rechnung und auf das Risiko des Bestellers. Angelieferte
Gegenstände sind vom Besteller unbeschadet seiner Rechte
entgegenzunehmen.
7. Mängelrüge: Die Rüge von Mängeln ist ausgeschlossen, die der
Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte
feststellen können. Auch wenn Auswahlmuster übersandt wurden, hat der
Besteller die Ware nach deren Eintreffen unverzüglich zu untersuchen und
etwaige Mängel schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Gewährleistungspflicht
ausgeschlossen. Beanstandungen müssen vor Verarbeitung
der Ware schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten Mängel oder
Beschaffenheitsfehler und der Vorlage von Packzetteln angezeigt werden.
Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn der Verwenderin
eine schriftliche Mängelrüge nicht binnen 7 Werktagen nach Eintreffen der
Ware zugeht.
8. Gewährleistung: Die Verwenderin übernimmt keine Verantwortung
dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist. Ist der
Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften
oder wird er innerhalb einer Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder
Materialmängel schadhaft, kann die Verwenderin nach billigem Ermessen
nachbessern oder gegen Rückgabe der bereits gelieferten Ware neu
liefern. Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie einen
unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, so kann der Besteller nur
Minderung der Vergütung verlangen. Der Besteller kann ausnahmsweise
auch dann Minderung der Vergütung verlangen, wenn die Beseitigung des
Mangels für ihn unzumutbar ist. Der Verwenderin ist Gelegenheit zu
geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf
Verlangen unverzüglich zurückzusenden. Ersetzte Teile werden Eigentum
der Verwenderin. Diese übernimmt bei ungeeigneter oder
unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung,
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer
Wartung, keine Gewähr. Bessert der Besteller oder ein Dritter nach,
besteht keine Haftung der Verwenderin für die daraus entstehenden
Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der Verwenderin
vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Werden
Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb
einer angemessenen Zeit erledigt, so kann der Besteller schriftlich eine
letzte Frist setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller
die notwendigen Nachbesserungen selbst oder von einem Dritten
vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem
Besteller oder einem Dritten durchgeführt, sind alle Ansprüche des
Bestellers mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten
abgegolten. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung
der Verwenderin als vereinbart. Erhält der Besteller eine mangelhafte
Montageanleitung, ist die Verwenderin nur zur Lieferung einer
mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur, wenn der
Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage
entgegensteht.
9. Haftungsbeschränkungen: Wenn dem Besteller wegen einer
Verzögerung, die infolge Verschuldens der Verwenderin entstanden ist,
Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche
berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede
volle Woche der Verspätung 0,5 v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H.
vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der
Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden
kann. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der Verwenderin
infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die
Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung
für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht
vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer
Ansprüche die Regelungen in Ziffer 8 dieser Bedingungen und die
folgenden Regelungen. Für Schäden, auch für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die Verwenderin nur bei
Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die die Verwenderin arglistig
verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat, bei Mängeln des
Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personenoder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Die
Haftung wird für jeden Schadensfall – gleich aus welchem Rechtsgrund –
auf einen Betrag in Höhe von 30% des Auftragswertes begrenzt. Eine
darüber hinausgehende Haftung findet nicht statt.
10. Höhere Gewalt: Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen,
behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen und Lieferanten
oder sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende
Ereignisse befreien die Verwenderin für die Dauer der Störung und im
Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn
diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die
Verwenderin in Verzug befindet. Die Verwenderin wird im Rahmen des
Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen geben und ihre
Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben
anpassen.
11. Zahlungsbedingungen: Soweit nichts anderes vereinbart, sind alle
Vergütungen in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der
Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung 30 Tage nach dem
Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Wechsel werden nur
aufgrund schriftlicher Vereinbarung und auch dann nur erfüllungshalber
ohne Gewähr für Protest angenommen. Mit nicht anerkannten oder
gerichtlich festgestellten Gegenansprüchen kann weder aufgerechnet
noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend
gemacht werden.
12. Zahlungsverzug und Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit
des Bestellers: Ist der Besteller (Abnehmer) in Zahlungsverzug mit einer
Forderung, so können alle übrigen Forderungen gegen den Besteller
(Abnehmer) sofort fällig gestellt werden. Die Verwenderin kann im Fall
eines Zahlungsverzuges des Bestellers (Abnehmers) auch mit nur einer
Forderung entweder die Auslieferung noch nicht abgewickelter Aufträge
von der Begleichung fälliger Rechnungen bzw. von der Vorauszahlung des
Kaufpreises abhängig machen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Dasselbe Recht besteht, wenn nach Abschluss eines Vertrages eine
wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers
bekannt wird. Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann
einzuhalten, wenn Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
Für den Fall, dass der Besteller in Zahlungsverzug gerät, bei ihm
gerichtlich oder außergerichtlich ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren
eingeleitet wird, entfallen bewilligte Rabatte sowie Frachtvergütungen. Die
gleichen Rechtsfolgen treten am 31. Tag nach Fälligkeit der Rechnung ein.
13. Forderungsabtretung: Die Verwenderin hat das Recht, ihre
Forderungen gegen den Besteller (Abnehmer) an Dritte abzutreten.
14. Eigentumsvorbehalt: Die Verwenderin bleibt bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentümerin
der von ihr gelieferten Waren. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug kann der Liefergegenstand
zurückgenommen werden; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet; er
gestattet dem Verwender, seine Ware jederzeit abzuholen und
zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich erklärt.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller
unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, damit Widerspruchsklage
erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Widerspruchsklage zu
erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall. Der Besteller
ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Faktura-Endbetrages einschließlich Umsatzsteuer an die Verwenderin ab,
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen
Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder
nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung ist der
Besteller auch nach Abtretung ermächtigt, solange ihm dies nicht durch
die Verwenderin verboten wird. Die Befugnis der Verwenderin, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet
sich die Verwenderin, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt
und nicht im Zahlungsverzug ist.
In jedem Fall kann die Verwenderin verlangen, dass der Besteller die
abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung
oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für die
Verwenderin vorgenommen. Wird die Ware mit anderen Gegenständen
verarbeitet, so erwirbt die Verwenderin das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die
Vorbehaltsware. Wird die Ware mit anderen Gegenständen untrennbar
verbunden, so wird das Miteigentum der Verwenderin an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verbundenen
Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung festgesetzt. Erfolgte die
Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller der Verwenderin
anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das
Alleineigentum oder das Miteigentum. Der Besteller tritt die Forderung zur
Sicherung ab, die ihm durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwächst.
15. Wiederverkaufsklausel: Die gelieferten Waren dürfen nur in die
Länder exportiert werden, für die eine schriftliche Freigabe erteilt ist.
Vorbehaltlich der Zustimmung darf der Besteller nicht an Abnehmer
verkaufen, von denen er weiß, dass diese die Waren exportieren wollen.
Das Verbot gilt nur, wenn und soweit es durch die
Bagatellbekanntmachung der EU-Kommission abgedeckt ist. Bei
Lieferungen in das Ausland trägt der Besteller jedes Risiko, welches sich
durch die Anwendbarkeit der im Ausland geltenden Rechte und Gesetze
ergibt.
16. Gewährleistungsfrist und Verjährung: Die Gewährleistungsfrist
beträgt 12 Monate ab Lieferung der Ware gemäß Ziffer 4 dieser
Bedingungen. Es gelten jedoch die Folgen gemäß Ziffer 7 dieser
Bedingungen, wenn der Besteller den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt
hat. Die Gewährleistungsfrist für Waren, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt fünf Jahre. Alle Ansprüche des
Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer, insbesondere
Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels der Ware – verjähren
gleichsam in 12 Monaten ab Lieferung.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht:
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Verpflichtungen ist der Geschäftssitz der Verwenderin. Für alle
Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder
Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz der Verwenderin Gerichtsstand,
wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die
Verwenderin hat das Recht, auch am Sitz des für den Besteller
zuständigen Gerichts zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach
nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. Das
Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht. Die Geltung des
UNCITRAL Kaufrechtsabkommens (Übereinkommen der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf) wird
ausgeschlossen.
Der Besteller (Abnehmer) hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu
tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen
Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.
18. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam
sein oder werden, so bleibt
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